Satzung des

„Fördervereins der Katholischen Grundschule Gerlingen e. V.“

 

 

 

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

 

  1. Der Name des Vereins lautet „Förderverein der Katholischen Grundschule Gerlingen e. V.“.

 

  1. Der Verein hat seinen Sitz in 57482 Wenden-Gerlingen, Eichhagenstraße 10.

 

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr vom 01.08. eines jeden Jahres bis 31.07. des jeweiligen Folgejahres.

 

 

 

  • 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

 

 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Erziehung und Bildung der Kinder der Katholischen Grundschule Gerlingen im Sinne von § 52 II Ziffer 7 AO.

In diesem Sinne setzt sich der Förderverein für die Ergänzung und Verbesserung der Räumlichkeiten und Einrichtungen der Katholischen Grundschule Gerlingen sowie für die Förderung von kulturellen, künstlerischen, sprachlichen, musischen und sportlichen Aktivitäten der Kinder der Katholischen Grundschule Gerlingen ein, soweit Mittel vom Träger der Einrichtung nicht ausreichen.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die Unterstützung von Veranstaltungen für Kinder, Eltern und die in der Katholische Grundschule Gerlingen tätigen Kräfte in kultureller, organisatorischer und / oder materieller Weise
  • die Anschaffung von Spielgeräten oder Materialien
  • die Anschaffung von sonstigen Einrichtungsgegenständen
  • die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit zur Steigerung der Anerkennung der Katholischen Grundschule Gerlingen
  • die Unterstützung der pädagogischen Arbeit
  • die Verbesserung der Räumlichkeiten und Einrichtungen
  • die Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder der Katholische Grundschule Gerlingen
  • die Förderung und Umsetzung von Maßnahmen und Aufwendungen zur sozialen Einbindung.

Der Verein übernimmt jedoch keine Aufgaben des Trägers der Katholische Grundschule Gerlingen.

  1. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch
  • Mitgliedsbeiträge
  • Veranstaltungen
  • Spenden jeglicher Art
  • Sonstigen Zuwendungen und Einnahmen
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

  1. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins – nach Abzug der Verbindlichkeiten – an die Gemeinde Wenden, die es für die Katholische Grundschule Gerlingen zusätzlich zu den Mitteln der Trägerschaft zu verwenden hat.

 

 

 

  • 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

 

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.

 

  1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.

 

  1. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

 

 

  • 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein.

 

  1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Erklärung ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat zulässig.

 

  1. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Zuvor ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat nach Zugang des Beschlusses schriftlich beim Gesamtvorstand eingegangen sein. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Berufungsverfahren über den Ausschluss des Mitgliedes bzw. über die Aufhebung des Ausschließungsbeschlusses des Gesamtvorstandes. Versäumt das Mitglied die Berufungsfrist oder bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss gegenüber dem Mitglied, so ist die Mitgliedschaft beendet. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen; sie ist abschließend.

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt ohne weitere Maßnahme des Vereins (automatisch), wenn ein Mitglied mit zwei aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen trotz Mahnung im Rückstand ist.

 

  • 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag zu zahlen. Bei Rückstand der Zahlung des Jahresbeitrages entfällt das aktive und passive Wahlrecht.

 

  1. Höhe und Fälligkeit des Beitrages werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

  1. Im Übrigen haben alle Mitglieder die Pflicht, nach besten Kräften zum Wohle des Vereins mitzuwirken.

 

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an den Vorstand und an die Hauptversammlung zu richten. Die Anträge sind spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

 

 

 

  • Organe des Vereins

 

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

 

  • 7 Vorstand

 

 

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus zwei Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer sowie einem Beisitzer. Bei Bedarf kann der Vorstand um weitere Vorstandsmitglieder (z. B. Geschäftsführer, 2. Kassierer oder Beisitzer) ergänzt werden.

 

  1. In beratender Funktion gehört dem Vorstand des Weiteren ein ständiger Vertreter an, der aus der Lehrerschaft durch das Lehrerkollegium bestimmt werden soll. Ist diese Person zugleich Mitglied des „Förderverein der Katholische Grundschule Gerlingen e. V.“ ist sie automatisch stimmberechtigter Beisitzer, es sei denn sie übt bereits ein anderes Vorstandsamt aus.

 

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden, der Schriftführer und der Kassierer, wobei es ausreicht, wenn von diesen Vorstandsmitgliedern zwei handeln, darunter einer der Vorsitzenden.

 

 

 

  • 8 Zuständigkeit des Vorstandes und Haftungsbeschränkung

 

 

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

 

  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

 

  • ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,

 

  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

 

  1. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung aufstellen. Er kann zudem für die Erfüllung besonderer Aufgaben Ausschüsse bestellen, die Zahl ihrer Mitglieder bestimmen und dem Ausschuss zur Erfüllung seiner Aufgaben Mittel aus dem Vereinsvermögen zweckgebunden zuweisen.

 

  1. Der Vorstand des Vereins wird von dem Verein von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt, sodass eine Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit besteht.

 

 

 

  • 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

 

 

  1. Vorstandsmitglieder können nur volljährige Mitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

 

  1. Um ein gleichzeitiges Ausscheidens des gesamten Vorstandes zu vermeiden, finden die Wahlen in einem Turnus von einem Jahr statt. Einmal werden einer der beiden Vorsitzende und der Kassierer gewählt, im darauf folgenden Jahr werden dann der weitere Vorsitzende und der Beisitzer gewählt. Bei der konstituierenden Vorstandswahl werden der zur Wahl stehende Vorsitzende und der Kassierer lediglich für die Dauer von einem Jahr gewählt, um in den Wahlturnus zu gelangen. Die Wahl weiterer Vorstandsmitglieder kann frei festgelegt werden.

 

  1. Auf Antrag der Mitgliederversammlung hat geheime Wahl zu erfolgen.

 

  1. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Amtsdauer des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählen.

 

  1. Ausgenommen von den vorstehenden Regelungen des § 9 Ziffern 1 bis 4 ist der ständige Vertreter der Lehrerschaft, für den die unter § 7 Ziffer 2 der Satzung genannten Sonderregelungen gelten.

 

 

 

  • 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

 

 

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem der beiden Vorsitzenden einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Die Teilnahme an der Vorstandsitzung kann bei persönlicher Verhinderung auch durch Zuschaltung per Videokonferenz oder ähnlicher visueller Medien erfolgen

 

 

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder anwesend sind, wobei mindestens zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes anwesend sein müssen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

  1. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 

  1. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Protokoll festgehalten, das von einem Vorstandsvorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet wird.

 

 

 

  • 11 Ausübung der Vorstandstätigkeit

 

 

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung.
  3. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
  4. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

 

 

  • 12 Mitgliederversammlung

 

 

  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes,

 

  • Entlastung des Vorstandes,

 

  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,

 

  • Beschlussfassung über sonstige Anträge der Mitgliederversammlung,
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

 

  • Wahl der Kassenprüfer.

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich abgehalten. Sie ist von einem der
    beiden Vorsitzenden einzuberufen und zwar durch Elternbrief und Bekanntgabe in der Lokalpresse unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 10 Tagen. Eine Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen.

 

  1. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die von dem Gesamtvorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschriften im Wortlaut mitgeteilt werden.

 

  1. Jedes Mitglied ab Vollendung des 18. Lebensjahres hat eine Stimme. Eine Bevollmächtigung Dritter ist nicht zulässig.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

  1. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Zur Änderung der Satzung, Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von einem der beiden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

 

  • 13 Kassenprüfer

 

 

Die Mitgliederversammlung wählt für das Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer prüfen die Jahresabrechnung.

 

 

 

  • 14 Auflösung des Vereins

 

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¾ aller Mitglieder des Vereins erschienenen sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit unveränderter Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

  1. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die beiden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen ist gemäß § 2 Ziffer 6 dieser Satzung zu verwenden.

 

  1. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

 

 

 

 

 

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 06.12.2017.

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