Liebe Eltern,

Für den Anspruch auf die Notbetreuung in Schulen gelten seit dem 23. April 2020 erweiterte berufliche Tätigkeitsbereiche. Grundlage bildet die Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO), die mit Wirkung vom 27. April 2020 angepasst wird.

Alleinerziehende Elternteile, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder die sich aufgrund einer Schul- oder Hochschulausbildung in einer Abschlussprüfung befinden, haben ab dem 27. April 2020 Anspruch auf die Teilnahme ihres Kindes an der Notbetreuung, sofern eine private Betreuung nicht anderweitig organisiert werden kann. Dies gilt für jede Erwerbstätigkeit des alleinerziehenden Elternteils, unabhängig von der Auflistung der systemrelvanten Tätigkeitsfelder.
 
Eine Auflistung der entsprechenden Tätigkeitsbereiche sowie ein Antragsformular für die Notbetreuung finden Sie hier
 

Neu ist auch, dass seit Ende der Osterferien an den Wochenenden keine Notbetreuung mehr angeboten wird. Auch an den kommenden Feiertagen findet bis auf Weiteres keine Notbetreuung statt. Diese Regelungen gelten zunächst bis zum 04.05.2020. Die Notbetreuung erstreckt sich über die Zeiten des normalen Schulbetriebs, also von 8.15 Uhr bis maximal 16 Uhr.  Dabei ist es unerheblich, ob Ihr Kind im normalen Schulbetrieb einen Platz in der OGS hat oder nicht.

 

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